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Long/Post-COVID – Vier Wirkstoffe nun im Off-Label-Use verordnungsfähig

  • Autorenbild: RAin Hiesserich
    RAin Hiesserich
  • 2. Apr.
  • 2 Min. Lesezeit

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 2. April 2026 eine wichtige Weichenstellung für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Long- bzw. Post-COVID vorgenommen: Künftig können bestimmte Arzneimittel im sogenannten Off-Label-Use zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.


Was bedeutet „Off-Label-Use“?

Beim Off-Label-Use handelt es sich um den Einsatz eines Arzneimittels außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete. Dies ist rechtlich und medizinisch sensibel, da grundsätzlich nur zugelassene Indikationen von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.

Mit der nun beschlossenen Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie schafft der G-BA eine klare Grundlage dafür, dass bestimmte Wirkstoffe trotz fehlender spezifischer Zulassung bei Long/Post-COVID verordnet werden dürfen.


Hintergrund: Fehlende zugelassene Therapien

Bislang fehlt es an Arzneimitteln, die speziell für die Behandlung von Long- oder Post-COVID zugelassen sind.

Vor diesem Hintergrund kommt dem Off-Label-Use eine besondere praktische Bedeutung zu.

Die aktuelle Entscheidung basiert auf Empfehlungen einer Expertengruppe beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums mögliche Wirkstoffe auf ihren Nutzen hin überprüft hat.


Welche Änderungen gelten konkret?

Vier Wirkstoffe können künftig im Off-Label-Use verordnet werden

Die Verordnungsfähigkeit wird Teil der vertragsärztlichen Versorgung

Für einen Wirkstoff gilt die Anwendung auch bei ME/CFS (Chronisches Fatigue-Syndrom)

Damit wird der Off-Label-Use in diesen Fällen faktisch zur Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.


Bedeutung für Leistungserbringer und Versicherte

Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet die Neuregelung vor allem mehr Rechtssicherheit bei der Verordnung entsprechender Therapien. Gleichzeitig erweitert sich der therapeutische Handlungsspielraum im Umgang mit einer bislang schwer behandelbaren Erkrankung.

Für gesetzlich Versicherte eröffnet sich ein verbesserter Zugang zu Behandlungsoptionen, die bislang häufig nur eingeschränkt oder mit Unsicherheiten verbunden waren.


Die Entscheidung des G-BA zeigt erneut, wie flexibel das System der gesetzlichen Krankenversicherung auf neue Krankheitsbilder reagieren kann. Gleichzeitig bleibt der Off-Label-Use eine Ausnahme, die weiterhin an enge Voraussetzungen geknüpft ist.

Der G-BA selbst betont, dass weiterhin ein erheblicher Bedarf an wissenschaftlicher Evidenz für wirksame Therapien bei Long/Post-COVID und ME/CFS besteht.


Fazit:

Die Neuregelung stellt einen wichtigen Schritt für die Versorgung von Long/Post-COVID-Betroffenen dar. Für Leistungserbringer, Kostenträger und auch Unternehmen im Gesundheitssektor ergeben sich daraus neue rechtliche und praktische Rahmenbedingungen.



 
 

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