Post-Covid als Berufskrankheit
- RAin Hiesserich

- 8. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit nun veröffentlichtem Beschluss vom 28.07.2025 8Az. L 8 U 2008/25 ER-B) in einem Eilverfahren entschieden, dass eine an Post-Covid erkrankte Ärztin vorläufig Anspruch auf bestimmte medizinische Behandlungen hat – und zwar auf Kosten der Berufsgenossenschaft.
Es ging unter anderem um eine Post-Covid-Sprechstunde sowie ein Sehtraining mit Lichttherapie.
Was ist passiert?
Eine Fachärztin hatte sich während ihrer Arbeit mit dem Corona-Virus infiziert. Die Infektion wurde von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt. Später entwickelte die Ärztin typische Post-Covid-Beschwerden wie starke Erschöpfung, Konzentrationsprobleme („Brain Fog“) und Doppelbilder.
Obwohl die Berufsgenossenschaft die Corona-Infektion als Berufskrankheit akzeptierte, lehnte sie Behandlungen wegen der Post-Covid-Folgen ab – ohne dafür ausreichende ärztliche Gutachten einzuholen.
Das Sozialgericht hob diese Entscheidung bereits einmal auf und forderte weitere medizinische Ermittlungen. Trotzdem blieb die Behörde untätig.
Im Eilverfahren waren mehrere Punkte ausschlaggebend:
Die beantragten Behandlungen sind medizinisch notwendig und zeigen bereits positive Wirkung – insbesondere das Sehtraining, das die Doppelbilder und die Belastbarkeit verbessert.
Alternative Behandlungsmöglichkeiten gibt es kaum, da Post-Covid-Angebote begrenzt sind und die Betroffene die Kosten nicht selbst tragen kann.
Die Berufsgenossenschaft hat ihre Pflicht, den Fall medizinisch aufzuklären, verletzt. Sie hat über Monate weder Gutachten eingeholt noch die Beschwerden fachlich geprüft.
Bei neuen oder unsicheren medizinischen Erkenntnissen (wie bei Post-Covid) darf die Behörde nicht einfach nach Aktenlage entscheiden, sondern muss Sachverständige einschalten.
Das Gericht stellte klar: Wenn die Behörde ihre Ermittlungsarbeit nicht ausreichend erfüllt, können im Eilverfahren niedrigere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruchs gelten.
Was bedeutet das für Betroffene?
Post-Covid-Beschwerden können als Folge einer anerkannten Berufskrankheit gelten.
Auch im Eilverfahren können Versicherte Leistungen durchsetzen, wenn eine Weiterbehandlung dringend erforderlich ist.
Behördliche Entscheidungen müssen auf einer ausreichenden medizinischen Grundlage beruhen – besonders bei neuen Krankheitsbildern.
Versäumnisse der Behörde dürfen nicht zulasten der Erkrankten gehen.
Das LSG stärkt damit die Rechte von Menschen, die nach einer beruflich bedingten Corona-Infektion an Post-Covid leiden.
Sie können notwendige Therapien auch dann durchsetzen, wenn die Berufsgenossenschaft zögert oder sich auf falsche eigene „Sachkunde“ verlässt.
Vor allem im dynamischen medizinischen Bereich gilt: Erst gründlich ermitteln – dann entscheiden.



