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  • Autorenbild: RAin Hiesserich
    RAin Hiesserich
  • 26. Sept. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Seit einigen Monaten finden sich zahlreiche Fach- und Erfahrungsberichte zu den sogenannten "Abnehmspritzen" als Lifestyle-Medikamente in der öffentlichen Berichterstattung.

Lifestyle-Arzneimittel, also solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, dürfen nicht als GKV-Leistung verordnet werden. Dies sind zum Beispiel Appetitzügler, Abmagerungsmittel, Arzneimittel zur Raucherentwöhnung, zur Verbesserung des Haarwuchses, zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder zur Steigerung der sexuellen Potenz.


Am 19.09.2024 hat nun der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zwei Wirkstoffe für folgende Indikationen als sogenannte Lifestyle-Arzneimittel gelistet:


Tirzepatid (Mounjaro®) zur Indikation Gewichtsregulierung

Ritlecitinib (Litfulo®) bei der Indikation Alopecia areata (Kreisrunder Haarausfall)


Der G-BA vollzieht mit der Listung in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie den gesetzlichen Verordnungsausschluss für diese Indikationen formal und deklaratorisch nach.


Für andere zugelassene Anwendungsgebiete gilt der Ausschluss nicht. So ist Tirzepatid weiterhin als GKV-Leistung zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 verordnungsfähig!


In der Begründung seines Beschlusses hat der G-BA klargestellt, dass eine Zuordnung zu den Lifestyle-Arzneimitteln nicht über den Krankheitswert der zugrundeliegenden Indikation definiert wird. Die Zuordnung ergibt sich vielmehr aus der Übereinstimmung der Anwendungsgebiete „Gewichtsreduktion“ und „Verbesserung des Haarwuchses“ mit den im Gesetz genannten Regelbeispielen zur Einordnung als sogenannte Lifestyle-Arzneimittel nach § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V.


Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil B 6 KA 50/11 R vom 12. Dezember 2012) hat der G-BA hier keinen Ermessensspielraum.


Sollte das Bundesministerium für Gesundheit nach Prüfung den Beschluss nicht beanstanden, tritt die Regelung mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Die Beschlüsse sind hier veröffentlicht:



Weiterführende Informationen findet man hier:


Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute mitgeteilt hat, wird die befristete Regelung, nach der die Liposuktion bei einem Lipödem im Stadium III unter bestimmten Bedingungen eine Kassenleistung ist, um ein Jahr bis Ende 2025 verlängert.

Damit bleibt die Behandlungsoption für Patientinnen mit einem Lipödem im Stadium III bis zu einer abschließenden Entscheidung des G-BA erhalten.


Ausführliche Informationen hat der G-BA in seiner Pressemitteilung vom 19.09.2024 zusammen gestellt.

  • Autorenbild: RAin Hiesserich
    RAin Hiesserich
  • 11. Sept. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Am 04.09.2024 hat das Bundeskabinett das Paketboten-Schutz-Gesetz dauerhaft im Sozialgesetzbuch (SGB IV) verankert. Hierdurch sollen faire Arbeitsbedingungen gesichert sowie Schwarzarbeit und Sozialleistungsbetrug in der Branche unterbunden werden.


Die in 2019 eingeführte Regelung hat dazu geführt, dass viele Subunternehmer ihre Zuverlässigkeit durch Präqualifikationen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachweisen und sich die Beitragsehrlichkeit in der Branche deutlich erhöht hat. So ist von 2019 bis 2022 der Anteil sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter in der Post-, Kurier- und Expressbranche um 5 Prozentpunkte auf 79 Prozent gestiegen. Sozialversicherungsträger konnten bisher nicht gezahlte Beiträge von fast 500.000 Euro von Generalunternehmern einziehen.


Die nun erfolgte Entfristung der Regelung soll daher auch langfristig dem Schutz von Beschäftigten und von ehrlichen Unternehmen vor unfairem Wettbewerb in einer Branche dienen, die mit dem seit Jahren wachsenden Online-Handel erheblich an Bedeutung gewonnen hat.

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Ein Notizbuch und eine Tastatur vor einem Computer-Bildschirm.

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Klaus B.

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