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Autorenbild: RA StörmerRA Störmer

Aktualisiert: 20. Okt. 2024

Wir freuen uns sehr, dass die Rechtsanwaltskammer Hamm mit Beschluss vom 08.10.2024 Rechtsanwältin Hiesserich zur Fachanwältin für Arbeitsrecht ernannt hat.


So wird sie auch weiterhin unsere Mandantschaft qualifiziert und engagiert in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten aller Art begleiten und vertreten.

Urkunde Fachanwältin für Arbeitsrecht Rechtsanwältin Hiesserich
Fachanwältin für Arbeitsrecht


Autorenbild: RAin HiesserichRAin Hiesserich

Seit einigen Monaten finden sich zahlreiche Fach- und Erfahrungsberichte zu den sogenannten "Abnehmspritzen" als Lifestyle-Medikamente in der öffentlichen Berichterstattung.

Lifestyle-Arzneimittel, also solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, dürfen nicht als GKV-Leistung verordnet werden. Dies sind zum Beispiel Appetitzügler, Abmagerungsmittel, Arzneimittel zur Raucherentwöhnung, zur Verbesserung des Haarwuchses, zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder zur Steigerung der sexuellen Potenz.


Am 19.09.2024 hat nun der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zwei Wirkstoffe für folgende Indikationen als sogenannte Lifestyle-Arzneimittel gelistet:


Tirzepatid (Mounjaro®) zur Indikation Gewichtsregulierung

Ritlecitinib (Litfulo®) bei der Indikation Alopecia areata (Kreisrunder Haarausfall)


Der G-BA vollzieht mit der Listung in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie den gesetzlichen Verordnungsausschluss für diese Indikationen formal und deklaratorisch nach.


Für andere zugelassene Anwendungsgebiete gilt der Ausschluss nicht. So ist Tirzepatid weiterhin als GKV-Leistung zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 verordnungsfähig!


In der Begründung seines Beschlusses hat der G-BA klargestellt, dass eine Zuordnung zu den Lifestyle-Arzneimitteln nicht über den Krankheitswert der zugrundeliegenden Indikation definiert wird. Die Zuordnung ergibt sich vielmehr aus der Übereinstimmung der Anwendungsgebiete „Gewichtsreduktion“ und „Verbesserung des Haarwuchses“ mit den im Gesetz genannten Regelbeispielen zur Einordnung als sogenannte Lifestyle-Arzneimittel nach § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V.


Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil B 6 KA 50/11 R vom 12. Dezember 2012) hat der G-BA hier keinen Ermessensspielraum.


Sollte das Bundesministerium für Gesundheit nach Prüfung den Beschluss nicht beanstanden, tritt die Regelung mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Die Beschlüsse sind hier veröffentlicht:



Weiterführende Informationen findet man hier:


Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute mitgeteilt hat, wird die befristete Regelung, nach der die Liposuktion bei einem Lipödem im Stadium III unter bestimmten Bedingungen eine Kassenleistung ist, um ein Jahr bis Ende 2025 verlängert.

Damit bleibt die Behandlungsoption für Patientinnen mit einem Lipödem im Stadium III bis zu einer abschließenden Entscheidung des G-BA erhalten.


Ausführliche Informationen hat der G-BA in seiner Pressemitteilung vom 19.09.2024 zusammen gestellt.

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Ein Notizbuch und eine Tastatur vor einem Computer-Bildschirm.

Aus unseren Google-Bewertungen:

„Professionelle, kompetente Beratung. Für mich die erste Adresse für Rechtsfragen, kann ich sehr weiter empfehlen.“ 

Klaus B.

Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte
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