STÖRMER & HIESSERICH | RECHTSANWÄLTE

Mitgliederschutz

Gemäß § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder in Ausübung ihres Amtes weder benachteiligt noch behindert werden. Auch wegen ihrer Tätigkeit dürfen sie weder begünstigt noch benachteiligt werden, was insbesondere auch für ihre berufliche Entwicklung gilt.

Besonders wichtig ist insbesondere der Sonderkündigungsschutz des § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), nach dem eine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nicht möglich ist. Zulässig sind lediglich außerordentliche Kündigungen und Versetzungen gem. § 103 BetrVG, wenn der Betriebsrat selber zustimmt.

Wer die Arbeit des Betriebsrats vorsätzlich behindert oder ein Betriebsrats-Mitglied benachteiligt, macht sich i. S. d. § 119 BetrVG strafbar und kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.

ZurückWeiter
Kolpingstraße 4 48565 Steinfurt
Tel. 02552/610241 mail@st-sh.de
Google+