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Informationsrechte 

Gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten informiert werden, die mitbestimmungspflichtig sind oder gegebenenfalls sonstige Aufgaben des Betriebsrates betreffen. Rechtzeitig bedeutet, dass der Betriebsrat nicht erst dann unterrichtet werden darf, wenn die Entscheidung des Arbeitgebers schon gefallen ist.

Verstößt der Arbeitgeber gegen die ihm auferlegten Informationspflichten, kann gegen ihn gem. § 121 BertVG ein Bußgeld von bis zu 10.00,00 € festgesetzt werden.

Auch kann der Betriebsrat seine Informationsrechte gerichtlich durchsetzen.

Informationsrechte bestehen z. B. insbesondere in folgenden Fällen:

 

  • Änderung der Arbeitsverfahren oder Arbeitsplätze (§ 90 BetrVG)
  • bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG)
  • bei der betrieblichen Weiterbildung (§§ 96 ff. BetrVG)
  • bei Betriebsänderungen (§111 BetrVG)

 

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