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Kündigungsschutz

Manch einer hat bereits damit gerechnet, für andere kommt sie völlig unerwartet: die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn vielfach der Schock tief sitzt, so gilt es doch, keine Zeit zu verlieren, um sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen. Hierzu muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, § 4 KSchG. Wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam, § 7 KSchG, auch wenn sie es tatsächlich möglicherweise gar nicht war bzw. ist.

 

Nach Zustellung der Klageschrift an den Arbeitgeber beraumt das Arbeitsgericht zunächst einen sogenannten "Gütetermin" an. Dieser ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben und hat das Ziel, eine gütliche Einigung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn herbei zu führen. Dazu erörtert der/die Vorsitzende RichterIn, der/die die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt noch allein führt, den Sach- und Streitstand mit den Parteien und unterbreitet gegebenenfalls einen Vergleichsvorschlag. Ein Sachurteil wird in der Güteverhandlung noch nicht gefällt. Ebenso findet hier noch keine Beweisaufnahme, z. B. durch die Vernehmung von Zeugen, statt.

 

Können die Parteien sich nicht einigen, so wird ein weiterer Termin, der sogenannte "Kammertermin", bestimmt. Hieran nehmen neben dem/der Vorsitzenden RichterIn noch zwei sachkundige ehrenamtliche RichterInnen teil. Auch wenn jetzt "streitig" verhandelt wird, ist auch in diesem Verfahrensstadium noch eine gütliche Einigung zwischen den Parteien möglich. Sollte es hierzu jedoch nicht kommen, so kann das Gericht am Ende des Termins entweder den weiteren Verfahrensgang durch einen Beschluss "steuern", z. B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es kann jedoch auch, sofern die Sache entscheidungsreif ist, ein Urteil fällen.

 

Insgesamt gilt: Je früher Sie handeln, um so sachgerechter können wir Ihre Interessen wahrnehmen. Nutzen Sie daher unsere speziellen Beratungs-Termine für Anliegen rund um das Thema "Kündigungsschutz", die wir in begrenzter Zahl auch für kurzfristige Anfragen freihalten.

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